Lehre

Lehrvertrag einreichen

Jeder Lehrvertrag wird durch den Kanton geprüft und genehmigt.
Die Einreichung und Genehmigung erfolgt papierlos über das Lehrbetriebsportal.
Link zum Lehrvertrag

Lehrbetriebsportal

Das Lehrbetriebsportal ermöglicht Betrieben eine einfache und sichere Administration und Abwicklung der Geschäftsprozesse rund um ihre Lernenden.
Link zum Lehrbetriebsportal
 

Lehrmittel-Übersicht (neue ab 2024)

Unsere Organisation wurde von der Schweizerischen Aufsichtskommission darauf hingewiesen,
dass gemäss dem Berufsbildungsgesetz den Lernenden keine zusätzlichen Kosten aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse entstehen dürfen.
Im Gegensatz zu den Lehrmitteln der Berufsschule müssen die Lehrmittel für die überbetrieblichen Kurse vom Lehrbetrieb getragen werden.
Daher haben wir beschlossen, ab dem Jahr 2024 den Lernenden die Lehrmittel am ersten Schultag an der Berufsschule zur Verfügung zu stellen.
Auf diese Weise werden alle Lernenden diese Materialien bereits zu Beginn ihrer Lehre erhalten.
Die Kosten für diese Lehrmittel werden den Lehrbetrieben zusammen mit den Gebühren für den Unfallschutzkurs in Rechnung gestellt.

„VSSM Schreinershop“

Preise ohne Gewähr:

AnschaffungPreis
exkl. MwSt.
Werkstatt112.-CHF
schnupper.doc58.-CHF
Ausbildung EFZ68.-CHF
«Holz sicher / effizient bearbeiten»   84.-CHF
Ausbildung EBA68-CHF

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Kommunikation Sekretariat mit Lernenden

Korrespondenzen vom VSSM Aargau an den Lernenden sind immer an den Lehrbetrieb adressiert und mit einer namentlichen Beilage (Aufgebot, Einladung, usw.) für den Lernenden gekennzeichnet. Bitte leiten Sie als Lehrbetrieb diese Beilagen, welche auf den Namen des Auszubildenden ausgestellt sind, an diesen direkt weiter.
Nur in Ausnahmefällen wird der Lernende direkt vom Sekretariat kontaktiert, der Lehrbetrieb wird darüber jedoch immer informiert.

Lehrvertrags-Änderungen / -Auflösung

Gemäss Punkt 13 im Lehrvertrag ist jede Änderung des Lehrvertrages der kantonalen Behörde zur Genehmigung zu melden. Dies umfasst unter anderem die Verlängerung der Probezeit. Eine Probezeitverlängerung bis auf maximal 6 Monate muss von allen Vertragsparteien unterschrieben und vor Ablauf der Probezeit beantragt werden (OR 344a Absatz 4).
Nach der Probezeit ist ein Lehrvertrag nur noch gegenseitig oder aus wichtigen Gründen auflösbar (OR 346). Da es sich beim Lehrvertrag um einen befristeten, besonderen Einzelarbeitsvertrag handelt, gibt es bei einer Auflösung keine Fristen, d. h. der Lehrvertrag wird fristlos aufgelöst. Die Lehrvertragsparteien können aber einen Auflösungstermin miteinander vereinbaren und auf dem Auflösungsformular vermerken.

Wichtig: Bis zum Auflösungstermin bestehen weiterhin die gesetzlichen Pflichten und Rechte des Lehrvertrages. Der Berufsfachschulbesuch sowie der Besuch von überbetrieblichen Kursen, welche zu Lasten des Lehrbetriebes gehen, sind nach wie vor obligatorisch (BBV 21 Absatz 3)!

Bezüglich einer etwaigen Lehrzeitverlängerung ist unbedingt vorgängig das Berufsinspektorat zu kontaktieren. Leistungs-bedingte Verlängerungen sind meistens nicht zielführend und werden daher in der Regel nicht bewilligt. Auch bei längeren Abwesenheiten des Lernenden ist jeder Fall individuell zu betrachten und zu entscheiden (BBG 18; BBV 8 Absatz 7).

 

 

Lehrstellenwechsel / Lehrabbruch

Es kann in seltenen Fällen vorkommen, dass wir Kurs-Aufgebote an Lernende versenden, welche gar nicht mehr in dem angeschriebenen Lehrbetrieb arbeiten. In solchen Fällen ist die Information eines Lehrabbruches noch nicht bis in das Sekretariat gelangt. Um diesen Informationsfluss sinnvoll abzukürzen bitten wir Sie einen Lehrstellenwechsel oder Lehrabbruch wie folgt umgehend zu melden.

1.         Meldung an das Amt Berufsbildung und Mittelschulen, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
2.        Kopie dieser Meldung auch dem Sekretariat des VSSM: Fax 062 / 745 16 75 oder Email 

Empfehlung zum Umgang mit Karenztagen bei Lernenden

Werte Verbandspartner

 

Seit längerer Zeit treten immer wieder Forderungen auf, auf die Karenztage im Falle eines Unfalls oder Krankheit bei Lernenden zu verzichten. Da die Lernenden nicht dem GAV unterstellt sind, stellt sich hier die Frage, wie mit den Karenztagen für die Lernenden umzugehen ist.

Unsere eindeutige Empfehlung lautet, sich an die Regelung gemäß Artikel 24 Absatz 1 des GAV zu halten, der besagt: "Der erste Krankheitstag gilt als unbezahlter Karenztag ohne Lohnausfallentschädigung." Es ist davon auszugehen, dass der Lehrling trotz eines schmalen Einkommens diese finanzielle Einbusse im Krankheitsfall noch tragen kann. Der Vorteil liegt klar auf der Überlegung: Was wäre, wenn der Karenztag wegfallen würde? Sicherlich wäre es die Ausnahme. Aber ohne Karenztag würden wir diejenigen unterstützen, die gerne einen karenzfreien Tag nutzen, um die körperliche und geistige Gesundheit etc. wieder zu erlangen.

 Gestützt wird diese Empfehlung durch das Merkblatt 203 Berufsbildung im Abschnitt Krankheit und Unfall: […] «Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen werden.» […] «maximal 1-3 Karenztage pro Krankheitsfall ohne Lohnanspruch bestehen»

Darüber hinaus besagt das Merkblatt 203 Berufsbildung, dass die lernende Person nicht dazu verpflichtet werden kann, aufgrund von Krankheit oder Unfall versäumte Arbeitszeit nachzuholen. 

 

 

Berufliche Grundbildung und Militär