Stellenmarkt und Personal-Ausleihe
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Das gelegentliche Überlassen von Mitarbeitern ist nicht bewilligungspflichtig
Gelegentliches Überlassen liegt vor, wenn es sich um eine seltene, kurzfristige, nicht speziell geplante Zurverfügungstellung von Arbeitskräften handelt und der Verleih nicht zum Standardangebot des Arbeitgebers gehört, also keine Regelmässigkeit besteht.

Dies trifft z. B. zu wenn ein Betrieb, aufgrund von Umsatzeinbussen, nicht mehr alle Arbeitskräfte weiter beschäftigen kann, sie jedoch anstatt zu entlassen vorübergehend bei einem anderen Betrieb zum Einsatz bringen will.